Die Satzung der Citation Mustang Interest Group

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Citation Mustang Interest Group“ kurz CMIG. Er soll zunächst nicht in das Vereinsregister eingetragen werden und handelt somit als nicht eingetragener Verein. Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Grundlagen

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Besitzern, Piloten, Freunden und Förderern des Flugzeugmusters Cessna Citation Mustang C510.

§ 3 Zielsetzung

Der Verein verfolgt als Mitgliederziel den Betrieb, die Werterhaltung und Pflege des Flugzeugmusters C510 im Sinne optimaler Betriebsbereitschaft. Die Mitglieder des Vereins wollen das Verständnis für die C510 als beispielhafte Realisation einer technischen Idee fördern. Weitere Ziele liegen auf dem Gebiet des Flugbetriebs im weitesten Sinne, der Durchführung von Flugschulungen und Sicherheitstrainings, der generellen Erhöhung der Flugsicherheit und des bewussteren, energiesparenden Fliegens, sowie der Förderung des Nachwuchses und der Pflege sportlicher, touristischer und gesellschaftlicher Belange.

§ 4 Aufgaben der CMIG

Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins richtet sich die Vereinsarbeit vorrangig auf folgende Punkte aus:

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein hat:

  1. Ordentliche Mitglieder
  2. Assoziierte Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder
  4. Fördernde Mitglieder

§ 6 Aufnahme von Mitgliedern

  1. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich - mehrere gesamtschuldnerisch - zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  2. Durch die Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der Bewerber die Satzung des Vereins an und verzichtet ausdrücklich auf Klagen vor ordentlichen Gerichten gegen Maßnahmen und Entscheidungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung. Er verpflichtet sich ferner, die satzungsgemäßen Zwecke und Ziele des Vereins aktiv zu fördern und sich am Vereinsleben rege zu beteiligen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Nach Aufnahme beginnt die Mitgliedschaft mit der Bezahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrags.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Beim Betrieb der Flugzeuge verpflichten sich die Mitglieder Professionalität walten zu lassen. Es ist Aufgabe des Vereins, seine Mitglieder dabei zu beraten und im Zweifelsfall Empfehlungen festzulegen. Das Mitglied nennt dem Verein ihm bekannte, günstige Bezugsmöglichkeiten für Ersatzteile usw. und gibt Erfahrungen und Tipps kostenlos weiter.

§ 8 Beiträge

Der Verein erhebt Beiträge, um die Ausgaben, die zur Erfüllung der Ziele des Vereins notwendig sind, bestreiten zu können. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr von € 500,00 von allen ordentlichen Mitgliedern.

Der Jahresbeitrag beträgt in EURO für

Bei Eintritt in den Verein nach dem 30.06. des Kalenderjahres wird für das laufende Jahr jeweils die Hälfte des Jahresbeitrages erhoben.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des jeweiligen Jahresbeitrages auf der Mitgliederversammlung nach den aktuellen Erfordernissen jeweils für das folgende Jahr. Der Jahresbeitrag ist bis zum 15. März des betreffenden Kalenderjahres zu leisten. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet jedes Mitglied maximal in Höhe seines fälligen Jahresbeitrages.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft

Austritt

  1. Jedes Mitglied kann seinen Austritt per Einschreiben oder Email zum Ende des Kalenderjahres erklären. Das Kündigungsschreiben muss bis zum 30.9. beim Vorstand eingegangen sein.
  2. Mit dem Ablauf der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Ansprüche an den Verein, sein Vermögen oder seine Einrichtungen..

Ausschluss

Die Mitgliedschaft kann durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung des Vereins mit mindestens Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beendet werden, wenn das Mitglied sich schwerwiegende Verstöße gegen Zwecke und Ziele des Vereins, dessen Satzung oder grob unkameradschaftliches Verhalten zuschulden kommen lässt. Die Mitgliedschaft endet auch, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit seiner Beitragszahlung länger als ein Vierteljahr im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied an seine zuletzt bekannte Adresse per Brief oder per E-Mail an die dem Verein bekannte E-Mailadresse mitzuteilen und ist mit der Entscheidung wirksam. Ansprüche des Vereins an das Mitglied enden nicht mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein. Ansonsten gelten die Bestimmungen von § 10 Absatz 1b.

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 Hauptversammlung der Mitglieder

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliedsversammlung findet in der Regel einmal in jedem Kalenderjahr statt und wird mindestens vier Wochen vorher vom Vereinssprecher schriftlich (E-Mail ist zulässig) oder durch Veröffentlichung auf den Internetseiten einberufen. Stimmberechtigt mit je 1 Stimme sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinssprecher geleitet. Im Fall der Wahl eines neuen Vereinssprechers übergibt der bisherige Vereinssprecher seinem Nachfolger die Leitung der Mitgliederversammlung.

Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Das Protokoll muss von dem Protokollführer und dem Sprecher unterschrieben sein. Anträge können von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Die Anträge müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen, die spätestens vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen müssen, entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.


Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Tagesordnungspunkte:

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes einzuberufen auf Beschluss des Vorstandes, des Vereinssprechers oder wenn mindestens 2/5 der Mitglieder des Vereins einen diesbezüglichen Antrag schriftlich an den Sitz des Vereins richten. Einladungen zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ergehen vom Vereinssprecher schriftlich mit mindestens 14 Kalendertagen Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung. Auch über die Ergebnisse der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und den Mitgliedern bekanntzugeben. Das Protokoll muss von dem Protokollführer und dem Sprecher unterschrieben sein.

§ 13 Abstimmungen

Abstimmungen über Anträge erfolgen in der Regel offen (durch Handzeichen). Wahlen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann nur einstimmig beschließen, eine Wahl geheim durchzuführen. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und - bei Abstimmung mit Stimmzetteln - unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:

  1. Satzungsänderungen
  2. Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitglieds
  3. Auflösung des Vereins.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für alle Abstimmungen, außer es ist ausdrücklich ein anderer Modus festgelegt. Briefwahl und Bevollmächtigung zur Wahl sind nicht vorgesehen.

§ 14 Vorstand

Der Vorstand darf nur von ordentlichen Vereinsmitgliedern gebildet werden. Der Vorstand besteht aus dem Vereinssprecher und dem Kassenwart. Als Beisitzer können weitere Mitglieder gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied verpflichtet sich, sein Amt mit dem erforderlichen Einsatz und Zeitaufwand auszuüben. Der Vereinssprecher und der Kassenwart sind im Außenverhältnis einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen. Er leitet die gesamte Tätigkeit des Vereins. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Amtsdauer rechnet sich von Mitgliederversammlung zur entsprechenden Mitgliederversammlung.

Die Absetzung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes kann nur auf Antrag von mehr als Zweidrittel der Mitglieder erfolgen, die ein Misstrauensvotum vorbringen und in der Mitgliederversammlung Zweidrittelmehrheit erhalten. Außerdem können der Vereinssprecher oder jedes einzelne Mitglied des Vorstandes jederzeit zurücktreten.

Für vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder wird dieses Amt in Personalunion von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern bis zur nächsten Vorstandswahl übernommen.
Eine vorzeitige Neuwahl findet statt, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder der außerordentlichen Mitgliederversammlung dies fordert, die Mitgliederversammlung dem Vorstand bzw. dem Ressort die Entlastung nicht erteilt oder wenn die Mehrheit des Vorstandes dies beantragt bzw. zurücktritt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 15 Rechnungsprüfer

Der Rechnungsprüfer wird von der jährlichen Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Seine Amtszeit beträgt 2 Jahre. Er darf kein Amt im Vorstand bekleiden. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Amtsdauer rechnet sich von Mitgliederversammlung zur entsprechenden Mitgliederversammlung.

§ 16 Haftungsausschluss

Mitglieder bzw. Teilnehmer, Helfer, Organisatoren, Gäste, Familienangehörige nehmen selbstverantwortlich auf eigene Gefahr an den Veranstaltungen teil. Für alle von ihnen oder dem von ihnen benutzten Luftfahrzeug verursachten Schäden tragen sie selbst die zivil- und strafrechtliche Verantwortung. Piloten müssen entweder Eigentümer oder Halter des bei der Veranstaltung benutzten Luftfahrzeuges sein oder ausdrücklich die alleinige Haftung für eventuelle Forderungen des Eigentümers oder Halters übernehmen und den Verein und Veranstalter von solchen Ansprüchen unwiderruflich freistellen. Es ist nicht Pflicht des Vereins bzw. des Veranstalters, zu überprüfen, ob ein Pilot berechtigt ist, das von ihm eingesetzte Luftfahrzeug für die Veranstaltung zu nutzen.

Der Verein behält sich bei jeglichen Veranstaltungen des Vereins das Recht vor, alle durch höhere Gewalt oder aus Sicherheitsgründen oder von den Behörden oder den für die jeweilige Flugstrecke Verantwortlichen angeordneten oder erforderlichen Änderungen angeordneten Änderungen einer Veranstaltung vorzunehmen oder aber auch eine Veranstaltung abzusagen.

Der Verein haftet nicht für Schadenersatzansprüche hieraus und nicht für Aufwendungen aufgrund geänderter Veranstaltungstermine und -orte oder abgesagter Veranstaltungen. Der Verein haftet nicht für die Richtigkeit technischer Bewertungen, Wartungsempfehlungen oder sonstiger Hinweise und Beurteilungen in Bezug auf Wartung und Betrieb des Luftfahrtgerätes. Soweit dies nicht gesondert zum Ausdruck gebracht wird, sind solche Bewertungen und Empfehlungen als freie Meinungsäußerung im Sinne der Pressefreiheit zu verstehen. Der Verein haftet maximal in Höhe seines Vermögens. Die persönliche Haftung seiner Mitglieder wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 17 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung oder auf der regulären Jahres-Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ist die außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine anschließende mit satzungsmäßiger Frist einberufene Mitgliederversammlung in jedem Fall beschlussfähig, wobei die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung (zwecks Auflösung) bestimmt den Liquidator mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das bei Auflösung vorhandene Vermögen ist nach Tilgung aller Verbindlichkeiten an eine vom Liquidator zu bestimmende und als gemeinnützig anerkannte Einrichtung abzuführen.

§ 19 Vereinsrecht

Für in dieser Satzung nicht geregelte Punkte gelten die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen.

§ 20 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten sowie alle Ansprüche, Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins ist der Sitz des Vereins.

Wuppertal, 29.September 2018